Steuerermäßigung
Unter dem Titel “haushaltsnahe Dienstleistungen” können Aufwendungen für Betreuungskräfte steuermindernd geltend gemacht werden, sofern die erbrachten Leistunen nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt werden.
Dabei wird unterschieden, ob die Aufwendung von der betreuungsbedürftigen Person selbst oder von deren Angehörigen getragen wird.
Des Weiteren gibt es Regelungen für außergewöhnliche finanzielle Belastungen sowie Pauschalbeträge für behinderte Menschen.
Nützliche Information zum Thema haushaltsnahe Dienstleistung: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/haushaltsnahe_dienstleistungen.htm
Anwendbares Steuerrecht
- § 35a EStG, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Auf Antrag 20% der Kosten absetzbar, eingeschränkt auf einen Maximalbetrag)
- § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen (Auf Antrag kann ein Teil der Aufwendungen, der die Belastungsgrenze übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden)
Wichtiger Hinweis!